§ 3 Schutz der Bezeichnung Roquefort“ für Käse

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 3.

(1) Wer den Vorschriftem der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Bestimmung des § 19 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, B. G. Bl. Nr.  531/1923, findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle der Bestrafung ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände auf Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung, nach Erfordernis der sie tragenden Umhüllungen oder Verpackungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.

(3) Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände (§ 39 V. St. G.) verfügen, durch deren Bezeichnung die Übertretung begangen wurde.

(4) Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die bezüglichen Bescheide, die allen Beteiligten zuzustellen sind, steht jedem Beteiligtem binnen zwei Wochen die Berufung zu.

Zum Abs. 1: Jetzt UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

BGBl. Nr. 531/1923, VStG

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10001840

Dokumentnummer

NOR12024355

alte Dokumentnummer

N2193511029R

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