§ 3 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1987

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/1987

§ 3.

(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.

(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:

  1. 1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,
  2. 2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
  3. 3. im übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes

(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119771

alte Dokumentnummer

N7197440633L

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