§ 3 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Begünstigte

§ 3.

Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine von den Landesschulbehörden anerkannte Primarschule besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110883

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