§ 3 Schulleiter-Zulagenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

§ 3.

(1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:

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um 7.5 vH um 15 vH

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1. Pädagogische mit mehr als 700 Stu- mit mehr als 1000

Akademien, dierenden Studierenden

Religions-

pädagogische

Akademien

2. Berufs- mit mehr als 350 Stu- mit mehr als 500

pädagogische dierenden Studierenden

Akademien

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um 7.5 vH um 15 vH

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3. Akademien für mit mehr als 500 Stu- mit mehr als 700

Sozialarbeit dierenden Studierenden

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4. Religionspädago- 8 750 12 500

gische Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die

am betreffenden Religionspädagogischen

Institut in einer der Einführung in das

praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl.

Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet

werden).

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um 7.5 vH um 15 vH

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5. Mittlere und mit mehr als 22 mit mehr als 30

höhere Schulen Klassen Klassen

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6. Berufsschulen mit mehr als 35 mit mehr als 50

Klassen Klassen

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7. Haupt- und Sonder- mit mehr als 16 mit mehr als 20

schulen sowie als Klassen Klassen

selbständige

Schulen geführte

Polytechnische

Lehrgänge

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8. Volksschulen mit mehr als 16 mit mehr als 20

Klassen Klassen

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(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.

Schlagworte

Schulleiter, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008212

Dokumentnummer

NOR12101873

alte Dokumentnummer

N61985182970

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