§ 3.
(1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:
---------------------------------------------------------------------
um 7.5 vH um 15 vH
---------------------------------------------------------------------
1. Pädagogische mit mehr als 700 Stu- mit mehr als 1000
Akademien, dierenden Studierenden
Religions-
pädagogische
Akademien
2. Berufs- mit mehr als 350 Stu- mit mehr als 500
pädagogische dierenden Studierenden
Akademien
---------------------------------------------------------------------
um 7.5 vH um 15 vH
---------------------------------------------------------------------
3. Akademien für mit mehr als 500 Stu- mit mehr als 700
Sozialarbeit dierenden Studierenden
---------------------------------------------------------------------
4. Religionspädago- 8 750 12 500
gische Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die
am betreffenden Religionspädagogischen
Institut in einer der Einführung in das
praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl.
Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet
werden).
---------------------------------------------------------------------
um 7.5 vH um 15 vH
---------------------------------------------------------------------
5. Mittlere und mit mehr als 22 mit mehr als 30
höhere Schulen Klassen Klassen
---------------------------------------------------------------------
6. Berufsschulen mit mehr als 35 mit mehr als 50
Klassen Klassen
---------------------------------------------------------------------
7. Haupt- und Sonder- mit mehr als 16 mit mehr als 20
schulen sowie als Klassen Klassen
selbständige
Schulen geführte
Polytechnische
Lehrgänge
---------------------------------------------------------------------
8. Volksschulen mit mehr als 16 mit mehr als 20
Klassen Klassen
---------------------------------------------------------------------
(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.
Schlagworte
Schulleiter, Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008212
Dokumentnummer
NOR12101873
alte Dokumentnummer
N61985182970
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)