§ 3 Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2017

§ 3.

(1) Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, und nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.

(2) Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ GmbH als Dienstleisterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198647

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