Nebenfahrzeuge
§ 3.
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten.
Schlagworte
Arbeitsfahrt, Überstellfahrt
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154046
alte Dokumentnummer
N9199328499J
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