§ 3 Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2014

§ 3.

Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (§ 2) betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

20008937

Dokumentnummer

NOR40164803

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