§ 3.
Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (§ 2) betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Gesetzesnummer
20008937
Dokumentnummer
NOR40164803
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