Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern
§ 3.
(1) Der Verfügungsberechtigte hat auf jedem Schlachtkörperviertel die fortlaufende Schlachtnummer gut lesbar anzubringen.
(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist eine Etikettierung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften nach den in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 für Etiketten aufgeführten Bedingungen zulässig. Die Etiketten haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des jeweiligen Klassifizierungsdienstes aufweisen.
(3) Die Anbringung der Etiketten kann auch an der Innenseite des Schlachtkörpers oder der Schlachtkörperhälfte erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127444
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