§ 3 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

§ 3.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat auf jedem Schlachtkörperviertel die fortlaufende Schlachtnummer gut lesbar anzubringen.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist eine Etikettierung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften nach den in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 für Etiketten aufgeführten Bedingungen zulässig. Die Etiketten haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des jeweiligen Klassifizierungsdienstes aufweisen.

(3) Die Anbringung der Etiketten kann auch an der Innenseite des Schlachtkörpers oder der Schlachtkörperhälfte erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20007190

Dokumentnummer

NOR40127444

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)