§ 3 Schilderherstellung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (Hardware und Software)

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz und über die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten

Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

4.

Entwerfen, Planen und Gestalten von Schrift und Bild unter Berücksichtigung von Stil, Kultur und Architektur; Erstellen von CI (Corporate Identity) und CD (Corporate Design)

5.

Fachliches Rechnen; Grundkenntnisse der Kalkulation

6.

Anfertigen und Applizieren von Schriften, Wappen, Logos, Emblemen, Bilddarstellungen,

Displays, sowie sonstiger Werbemittel in jeder Dimension

7.

Schreiben mit Schreibpinsel, Ausschneiden und Aufbringen von Schriften, Wappen, Logos, Bilddarstellungen, Displays, sowie sonstiger Werbemittel in jeder Dimension

8.

Kenntnis und Anwenden der geeigneten Farben, Folien und Hilfsmittel

Abstimmen und Nachmischen von

9.

Beschichten und Beschriften einschlägiger Werkstoffe: wie Glas, Metall, Kunststoff, Holz, Papier, Textilien, Mauerflächen, Folien sowie sonstiger beweglicher und stabiler Werbeträger

10.

Fachlich einschlägige Untergrundvorbereitungen und Beschichtungen, sowie sonstige Oberflächenveredelungen

11.

Applizieren und Montieren von Schrift und Bild auf allen Werbeträgern im Innen- und Außenbereich

12.

Montagetechnik an und für bewegliche und stabile Werbeträger und Elemente

13.

Mechanische und thermische Bearbeitung einschlägiger Werkstoffe: wie Bohren, Schneiden, Feilen, Fräsen, Schleifen und Polieren

14.

Stanzen, spanlose Werkstoffbearbeitung

15.

Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern (Buchstaben, Figuren) und der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen

16.

Restaurieren, Vergolden, Versilbern

17.

Montieren von Schildern und Buchstaben, sowie sonstigen stabilen und beweglichen Werbeträgern; Gestalten, Beschriften und Bemalen von Außenfassaden und Innenflächen

18.

Grundkenntnisse über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

19.

Kenntnis der natürlichen Belichtung und der künstlichen Beleuchtung insbesondere auch der Beleuchtungsgrundsätze für Werbeflächen, Leuchtbuchstabenelemente (Licht – Farbe – Form)

20.

Herstellen und Montieren von Lichtschilderanlagen; Grundkenntnisse über einschlägige gesetzliche Regelungen

21.

Grundkenntnisse des Siebdrucks und Digitaldrucks sowie der Lasertechnik

22.

Druckvorbereitung, Filmherstellung, Schablonentechnik, Digitaldruck (Non-Impact-Druckverfahren)

23.

Handdruck und Maschinendruck, digitaler Folienschnitt, digitale Drucktechniken

24.

Handhaben von rechnergestützten Anlagen (Computer und Peripherie) für Entwurf und Herstellung von Schrift und Bild

25.

Kenntnis einschlägiger englischer Fachausdrücke

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

27.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

28.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

      

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)