Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Für die Begriffsbestimmungen des internationalen Teils gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2018 S. 118, siehe Artikel 1.01 der Anlage 2.
- 1. „Fahrzeug der Kategorie 1“ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
- 2. „Fahrzeug der Kategorie 2“ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
- 3. „Floß“ eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
- 4. „Antriebsleistung“ die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
- 5. „Heimatort“ der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
- 6. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
- 7. „Besatzung“: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
- 8. „Traditionsfloß“ eine schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt, und keine Aufbauten aufweist;
- 9. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).
(3) Zitierte Rechtsvorschriften
- 1. „Richtlinie 2006/87/EG “ die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG , ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1;
- 2. „Sportboot-Richtlinie“ die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3. „ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. „WVO“ die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. „Richtlinie (EU) 2016/1629 “: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;
- 6. „ES-TRIN-Standard“: die gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2).
Schlagworte
Schleppschiff
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208328
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