Allgemeines
§ 3.
(1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
- 1. die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeiten im Rahmen der vorgesehenen Betriebsformen eingehalten werden können,
- 2. eine wirksame Überwachung an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen sichergestellt ist,
- 3. die erforderlichen Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen getroffen werden können,
- 4. der nötigen Qualifikation der Besatzungsmitglieder Rechnung getragen wird und
- 5. die erforderlichen Not- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können; diese sind insbesondere beim Überbordgehen oder bei einem Unfall an Bord erforderlich, bei denen eine Selbsthilfe nicht möglich ist.
(3) Die für den Betrieb des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
(6) 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Notmaßnahme, Arbeitszeitbestimmung, Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40061416
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