§ 3 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

2. Teil

Anforderungen an die Ausrüstung Anforderungen an die Ausrüstung

§ 3.

(1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer Kennzeichnung gemäß derAnlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.

(2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159709

alte Dokumentnummer

N9199959127L

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