2. Teil
Anforderungen an die Ausrüstung Anforderungen an die Ausrüstung
§ 3.
(1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer Kennzeichnung gemäß derAnlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159709
alte Dokumentnummer
N9199959127L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)