§ 3 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1994

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Ausnahmen

§ 3.

(1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für

  1. 1. Fahrzeuge für Rettung und Hilfeleistung,
  2. 2. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
  3. 3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag.

(2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR12155713

alte Dokumentnummer

N9199442865J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)