§ 3  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 3.

(1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar

  1. 1. von Kapitänspatenten
  1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
  3. c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
  4. d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
  5. e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
  1. 2. von Schiffsführerpatenten
  1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
  3. c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
  4. d) bei gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises

  1. 1. die Beförderung von Fahrgästen und
  2. 2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40212967

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