§ 3 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Reinhaltung der Gewässer

§ 3.

(1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten. Die Entfernung von Verklausungen gilt nicht als Einbringung.

(2) Auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer sind, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen, sodass keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101365

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