§ 3 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 3.

(1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.

(2) Für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe eingehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058622

alte Dokumentnummer

N4195513358P

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