§ 3 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Voraussetzung für die Beihilfengewährung

§ 3.

(1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR40090382

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