§ 3 RUeG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1945

§ 3.

Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs. (2), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten.

Statt "Provisorische Staatsregierung" nunmehr "Bundesregierung".

Schlagworte

§ 1 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

NOR12003340

alte Dokumentnummer

N1194510505S

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