Schadstoffbegrenzung
§ 3.
(1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt
0,001 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010590
Dokumentnummer
NOR40002577
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