Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.
(2) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007098
Dokumentnummer
NOR40125829
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