§ 3 RPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 3.

(1)   Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.

(2)  Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007098

Dokumentnummer

NOR40125829

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