Sachkundeschulung
§ 3.
(1) Inhalt und Umfang der Schulungen sind imAnhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.
(3) Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Gesetzesnummer
20012685
Dokumentnummer
NOR40265126
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