§ 3 Rinderleukosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

§ 3.

(1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen festgelegten Verfahren.

(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

  1. 1. auf „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;
  2. 2. auf „negativ", wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;
  3. 3. auf „zweifelhaft", wenn das Serum weder „positiv" noch „negativ" zu beurteilen ist.

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