§ 3 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikopolitik

§ 3.

(1) Jede Pensionskasse hat anhand ihrer definierten Risikopolitik die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement festzusetzen und zu begründen.

(2) Für die Vermögensveranlagung sind pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft quantifizierbare und allenfalls nicht quantifizierbare Zielgrößen unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva nach Maßgabe der tatsächlichen Verpflichtungen aus den Pensionszusagen und unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gemäß § 8 zu definieren.

(3) Die Risikopolitik, insbesondere die Zielgrößen, sind laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081792

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