§ 3 RHG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1948

§ 3

(1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt:

  1. 1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;
  2. 2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;
  3. 3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einschau zu nehmen und
  4. 4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

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