§ 3 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 3.

Der Verband muss auf Grund des Gesetzes über das Vereinsrecht vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, oder auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gebildet sein und die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine zum Zwecke haben.

Ein auf Grund des letzteren Gesetzes gebildeter Verband kann nebstdem die gemeinsame Wahrung der Interessen der Verbandsgenossenschaften und -Vereine und die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen dieser zu einander und zum Verbande zum Zwecke haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

Der Verband muss eine solche Zahl von Genossenschaften oder Vereinen umfassen, dass eine wirksame Thätigkeit desselben gesichert erscheint. Dieses Erfordernis gilt als vorhanden, wenn der Verband mindestens 50 Genossenschaften (Vereine) oder alle Genossenschaften (Vereine) eines Landes oder doch alle in dem Lande bestehenden Genossenschaften (Vereine) mit gleichen wirtschaftlichen Aufgaben und der gleichen Geschäftssprache umfasst.

Das Verbandsstatut muss erkennen lassen, dass der Verband imstande ist, der Revisionspflicht zu genügen; insbesondere hat das Statut das Verbandsgebiet festzustellen und Bestimmungen über die Bestellung des Revisors, sowie die Art und den Umfang der Revisionen zu enthalten.

Schlagworte

Vereinsgesetz, RGBl. Nr. 134/1867, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022966

alte Dokumentnummer

N2190322829S

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