§ 3 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Umfang der Reifeprüfung

§ 3.

(1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
  2. 2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

  1. 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
  3. 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
  5. 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121360

alte Dokumentnummer

N7198510652Y

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