Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).
Anerkennungsgebühr für Kontrollstellen
§ 3.
Die Kontrollstelle hat anläßlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zwecks Anerkennung eine Gebühr in Höhe von 10 000 S zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
20000257
Dokumentnummer
NOR40002307
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