§ 3 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in dem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

ihre Methoden ................................. 6 - 12

2. Römisches Privatrecht ......................... 6 - 10

3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

der Europäischen Rechtsentwicklung unter

Berücksichtigung der Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......................... 10 - 14

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre

und -politik .................................. 4 - 8

5. Soziologie für Juristen ....................... 4 - 8

(3) Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden angemessen auf die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.

(4) Die ordentlichen Hörer haben im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt 40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 14 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(6) Die Studienkommission hat bei der Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an Übungen den ordentlichen Hörern bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120592

alte Dokumentnummer

N7197931547L

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