§ 3 Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 3

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

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