Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
(2) In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß § 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003101
Dokumentnummer
NOR40048268
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)