§ 3 RechnungsparameterV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 3.

(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

(2) In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß § 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003101

Dokumentnummer

NOR40048268

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