Messverfahren
§ 3.
(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang IV zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20003790
Dokumentnummer
NOR40058700
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