§ 3 Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2004

Messverfahren

§ 3.

(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang IV zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20003790

Dokumentnummer

NOR40058700

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