§ 3.
Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen (Anm. 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.
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(Anm. 1: Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 dritter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)
1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.
Schlagworte
Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40190435
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