§ 3.
(1) Für die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
- 1. Rechtsanwälten, die zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehören, ist die Eintragung in die Liste zu verweigern.
- 2. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren und nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören, sind in die Liste einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zu verweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde.
- 3. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, sind auf Antrag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören und den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdigkeit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der Bewerber nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.
(2) Abs. gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.
Schlagworte
StGBl. Nr. 13/1945
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40268661
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