§ 3 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Abgebrannte Brennelemente“ sind Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 2. „Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
  3. 3. „Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
  4. 4. „Drittland“ ist ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  5. 5. „Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
  6. 6. „Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
  7. 7. „Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.
  8. 8. „Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
  9. 9. „Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
  10. 10. „Wiederaufarbeitung“ ist ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  11. 11. „Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Ursprungsland, Durchfuhrland, Überwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104255

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