§ 3 QZV Chemie OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Begriffsbestimmungen

§ 3

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
  2. 2. Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
  3. 3. Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
  4. 4. Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
  5. 5. Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
  1. a) in signifikanten Mengen eingetragen oder
  2. b) in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
  1. 6. Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters, der den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Für nicht-synthetische Schadstoffe errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Anlagen A und B festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen geogenen Hintergrundkonzentration;
  2. 7. Analytische Bestimmungsgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der eine Quantifizierung der Konzentration mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  3. 8. Analytische Nachweisgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der ein qualitativer Nachweis des Schadstoffes mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  4. 9. Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  5. 10. Basisnormmethode: Normvorschrift, die das Trennverfahren und die Detektionsmethode zur analytischen Bestimmung der Konzentration eines Parameters in Wasser beschreibt;
  6. 11. Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer schon eingemischt hat (Abwasserfahne);
  7. 12. Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)