§ 3 Quartalsmeldungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 3.

(1) Bei Veranlagung in Aktien ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:

  1. 1. in unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
  2. 2. im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 glaubhaft dargelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007269

Dokumentnummer

NOR12078842

alte Dokumentnummer

N5199224073J

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