§ 3 QMV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3.

(1)   Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2)  Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß derAnlage zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40133798

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)