§ 3.
Die Anhänge B1 und B2 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
20008359
Dokumentnummer
NOR40149170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)