§ 3 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

Organe der Personalvertretung

§ 3.

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. a) die Dienststellenversammlung,
  2. b) der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),
  3. c) der Fachausschuß,
  4. d) der Zentralausschuß und
  5. e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

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