§ 3 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2008

Studienerfolgsnachweis

§ 3.

Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

  1. 1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
  2. 2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

20005662

Dokumentnummer

NOR40095632

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