§ 3.
(1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.
(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechende(n) elektronische(n) Adresse(n) bzw. die Faxnummer(n) im Internet bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20004898
Dokumentnummer
NOR40081333
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)