§ 3 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Abschnitt

Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt) Kompetenzen

§ 3.

Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:

  1. 1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
  2. 2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2,
  3. 3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3,
  4. 4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
  5. 5. die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265967

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