2. Abschnitt
Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt) Kompetenzen
§ 3.
Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:
- 1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
- 2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2,
- 3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3,
- 4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
- 5. die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265967
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)