Einteilung der Postämter
§ 3
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ........................... 3,0 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ....................................... 2,0 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht
ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden
Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf
Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten
des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und
Rundfunkämter:
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
1. Stufe ............................ mehr als 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
2. Stufe ............................ mehr als 250 und höchstens
500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
3. Stufe ............................ mehr als 120 und höchstens
250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
1. Stufe ............................ mehr als 60 und höchstens
120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
2. Stufe ............................ mehr als 30 und höchstens
60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
3. Stufe ............................ mehr als 15 und höchstens
30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a ........ bis 15 Punkte, davon für
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis
PT 6 mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b ........ bis 15 Punkte, davon für
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis
PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ....... mindestens 5 Punkte, wobei
der Anteil von Tätigkeiten
der Verwendungsgruppen PT 2
bis PT 6 mindestens
36 Wochenstunden beträgt,
ansonsten mindestens
39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ....... alle übrigen Postämter.
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