§ 3
§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines
Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines
Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur dann vorgesehen, wenn das
Postamt mehr als 90 Punkte aufweist und außerdem mindestens noch zwei
weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den
Geldschalterdienst systemisiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161959
alte Dokumentnummer
N61984118390
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