§ 3 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Belehrung

§ 3.

(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157684

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