§ 3
(1) Die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Abs. 2 fruchtbringend zu verwenden.
(2) Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und Postsparverkehr gewährleistet ist.
(3) Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die Oesterreichische Nationalbank bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen; hingegen steht weder dem Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm entsendeten Staatskommissär (§ 4) eine Einflußnahme auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und der Geschäftsordnung entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)