§ 3 Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2024, 2025 und 2026

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2026 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012237

Dokumentnummer

NOR40252358

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