§ 3.
(1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.
(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
- a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
- aus Gründen die nicht er zu vertreten hat
- die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen
kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
- b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
- aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
- bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.
(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
- a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III
Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,
- b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
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