§ 3 Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 3.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze im Ausmaß des Agrarverfahrensgesetzes;
  2. 2. Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
  3. 3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
  4. 4. Theorie und Praxis der physikalisch-technischen Meßmethoden und -einrichtungen sowie die rechnerische Auswertung von Meßergebnissen;
  5. 5. Werkstoffkunde.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
  2. 2. Vermessungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
  3. 3. Vorschriften über Bodenreform, Bodenschätzung und Baurecht, die mit dem Grenzkataster im Zusammenhang stehen;
  4. 4. Vorschriften über die Einrichtung des Grundbuches und einschlägige Bestimmungen des Liegenschaftsrechtes;
  5. 5. Schaffung und Erhaltung des Festpunktefeldes sowie von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
  6. 6. Herstellung staatlicher Landkarten.

(4) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008268

Dokumentnummer

NOR12096356

alte Dokumentnummer

N61972104910

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