materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 3.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
- 2. Grundzüge des Maß- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
- 3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
- 4. Die für die Verwendung oder eine in Betracht kommende Verwendung des Kandidaten erforderlichen Kenntnisse aus Mathematik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Werkstoffkunde, Technologie, Technisches Zeichnen, und zwar in dem Umfang, in dem diese Gegenstände an einer einschlägigen Werkmeisterschule vorgeschrieben sind.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008286
Dokumentnummer
NOR12096527
alte Dokumentnummer
N61973106200
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)