§ 3 Prüfung für den fachlichen Eichdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 3.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
  2. 2. Grundzüge des Maß- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
  3. 3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
  4. 4. Die für die Verwendung oder eine in Betracht kommende Verwendung des Kandidaten erforderlichen Kenntnisse aus Mathematik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Werkstoffkunde, Technologie, Technisches Zeichnen, und zwar in dem Umfang, in dem diese Gegenstände an einer einschlägigen Werkmeisterschule vorgeschrieben sind.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008286

Dokumentnummer

NOR12096527

alte Dokumentnummer

N61973106200

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